BayPrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.04.2000
Art. 2
Errichtung von Verlagen und Pressebetrieben
(1) Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.
(2) Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt.