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BayPrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.04.2000
Art. 15
Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Die Verfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und derjenigen Taten, welche durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. 2Dies gilt nicht für Taten
1.
nach §§ 130, 131, §§ 184a und 184b StGB,
2.
nach §§ 86, 86a, § 129a Abs. 5 StGB und § 20 des Vereinsgesetzes, die mittels eines nichtperiodischen Druckwerks begangen werden und
3.
nach § 264a StGB, § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 399 des Aktiengesetzes.
(2) Die Verfolgung der in Art. 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) 1Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerks. 2Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerks beginnt die Frist von neuem.