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Text gilt ab: 21.07.2009
Fassung: 21.07.2009
Artikel 4
(1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern stellen sich gegenseitig im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei, die aus Handlungen oder Unterlassungen von Bediensteten des einen auf dem Gebiet des anderen Bundeslandes bei der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Verwaltungsabkommen erwachsen.
(2) 1Dies gilt nicht, soweit durch Rückgriff auf die jeweiligen Bediensteten Ersatz erlangt werden kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.