Text gilt ab: 21.07.2009
Fassung: 21.07.2009
Artikel 2
(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der tätig werdenden Bediensteten bestimmen sich nach dem für den Einsatzort geltenden Landesrecht.
(2) 1Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind. 2Soweit polizeiliche Maßnahmen auf dem Gebiet des anderen Bundeslandes getroffen werden, sind die örtlich zuständige Fachdienststelle und das zuständige Landeskriminalamt unverzüglich zu unterrichten. 3Diese sind nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die tätig werdenden Bediensteten befugt. 4Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.