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Text gilt ab: 21.07.2009
Fassung: 21.07.2009
Artikel 1
(1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern ermächtigen sich gegenseitig, polizeirechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden- und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität auf dem in Absatz 2 genannten Gebiet des jeweils anderen Bundeslandes durchzuführen.
(2) Das Gebiet umfasst in Bayern die Landkreise Neu-Ulm und Günzburg und in Baden-Württemberg den Stadtkreis Ulm und den Alb-Donau-Kreis.