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AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
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Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung
(AkadPolBiG)
Vom 27. Mai 1957
(BayRS IV S. 179)
BayRS 2211-1-WK

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung (AkadPolBiG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 200 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Präambel
Der Bestand und die Zukunft des demokratischen Staates und der von ihm gewährleisteten Freiheit hängen von der rechten Einschätzung seiner Werte durch die Staatsbürger und ihrem Willen, sie zu behaupten, ab.
Dem Staat erwächst daher die Pflicht, alle Maßnahmen zu unterstützen und zu ergreifen, die der Pflege der politischen Bildung dienen. Zu diesem Zweck wird eine Akademie für Politische Bildung errichtet.
Art. 1
(1) 1Die Akademie für Politische Bildung (Akademie) wird als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. 2Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 3Ihr Sitz wird durch Verordnung der Staatsregierung bestimmt.
(2) 1Der Freistaat Bayern stellt der Akademie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. 2Die Rechnungen der Akademie werden vom Obersten Rechnungshof geprüft. 3Das Haushaltsjahr der Akademie stimmt mit dem des Staates überein.
Art. 2
(1) 1Zweck der Akademie ist es, die politische Bildung in Bayern auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. 2Die Akademie dient dabei der Festigung des Gedankenguts der freiheitlichen-demokratischen Staatsordnung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Akademie insbesondere
1.
die Erfahrungen der praktischen Politik und die Ergebnisse der politischen Wissenschaften zu sammeln und für die politische Bildung auszuwerten,
2.
Tagungen für Staatsbürger zu veranstalten, auf denen Fragen der politischen Bildung unter Mitwirkung von Politikern und Wissenschaftlern erörtert werden,
3.
Lehrgänge und Seminare zur Fortbildung und Weiterbildung der Berufsgruppen durchzuführen, die selbst auf dem Gebiet der politischen Bildung tätig sind,
4.
die Ergebnisse und Erfahrungen der Tagungen, Lehrgänge und Seminare auszuwerten, sowie pädagogisch brauchbare Formen der politischen Bildungsarbeit zu entwickeln und zu erproben,
5.
Schrifttum zur politischen Bildung anzuregen, zu sammeln und selbst herauszugeben,
6.
mit allen Organisationen und Einrichtungen, die sich auf dem Gebiet der politischen Bildung betätigen, zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und zu unterstützen,
7.
mit den bestehenden Forschungsstätten sowie mit Anstalten gleicher Zielsetzung im In- und Ausland Verbindung aufzunehmen und zu unterhalten.
Art. 3
Die Organe der Akademie sind:
1.
das Kuratorium,
2.
der Direktor,
3.
das Dozentenkollegium,
4.
der Beirat.
Art. 4
(1) 1Das Kuratorium besteht aus je einem Angehörigen der mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Parteien; Parteien, die mit mehr als 50 Abgeordneten vertreten sind, erhalten je ein weiteres Mitglied. 2Darüber hinaus gehören dem Kuratorium zehn Mitglieder an, die das sonstige öffentliche Leben, die Wissenschaft und das Bildungswesen des Landes repräsentieren. 3Die Mitglieder des Kuratoriums sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) 1Zum Mitglied des Kuratoriums kann nur berufen werden, wer das passive Wahlrecht zum Bundestag besitzt. 2Der zu Berufende soll in der praktischen Politik, im öffentlichen Leben, in der Wissenschaft oder im Bildungswesen erfahren und bereit sein, sich für die politische Bildung einzusetzen. 3Er darf der Akademie nicht als Beamter oder Angestellter angehören.
Art. 5
(1) 1Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Ministerpräsidenten, dem Landesvorsitzenden der nach der Zahl ihrer Mandate im Landtag stärksten Oppositionspartei mit Fraktionsstärke und einer von der Bayerischen Rektorenkonferenz benannten Persönlichkeit auf die Dauer von sechs Jahren berufen. 2Die Berufungen erfolgen auf Grund einstimmiger Beschlüsse.
(2) 1Von den erstmals berufenen Mitgliedern des Kuratoriums scheidet ein Drittel nach zwei Jahren, ein weiteres Drittel nach vier Jahren aus. 2Die Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. 3Wiederberufung ist zulässig.
(3) Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, die dem Kuratorium gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 als Repräsentanten einer politischen Partei anzugehören haben, ist die Zahl und Stärke der Landtagsfraktionen am 1. Januar des Jahres maßgebend, in dem die Mitglieder des Kuratoriums erstmals berufen werden oder in dem ein Teil der Mitglieder wegen Ablaufs der Amtszeit neu zu berufen ist.
Art. 6
(1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt vor Ablauf der Amtszeit
1.
durch Tod,
2.
durch Rücktritt und
3.
durch Verlust des passiven Wahlrechts zum Bundestag;
4.
bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft, sobald sie der Partei, für die sie berufen wurden, nicht mehr angehören.
(2) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.
(3) Bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft außerdem zu dem im Art. 5 Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt, wenn die Vertretung der Partei im Landtag die Eigenschaft einer Fraktion verliert.
Art. 7
1Das Kuratorium hat die Interessen der Akademie zu wahren. 2Insbesondere hat das Kuratorium die Aufgabe,
1.
bei der Ernennung des Direktors und der hauptamtlichen Dozenten mitzuwirken (Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 2),
2.
die Richtlinien für die Arbeit der Akademie zu genehmigen,
3.
den Haushaltsplan festzustellen und den Rechnungsabschluß zu genehmigen,
4.
die Einhaltung der Richtlinien durch den Direktor und die Dozenten zu überwachen,
5.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und dem Dozentenkollegium zu entscheiden und
6.
die Akademie bei Rechtsgeschäften gegenüber dem Direktor zu vertreten.
Art. 8
(1) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter; es ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
Art. 9
(1) 1Der Direktor der Akademie wird von der Staatsregierung auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von sechs Jahren ernannt. 2Wiederernennung ist zulässig. 3Der Vorschlag des Kuratoriums bedarf der Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(2) 1Der Direktor ist Beamter im Sinn des Art. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes1). 2Das Bayerische Beamtengesetz und das Bayerische Disziplinargesetz2) sind auf ihn anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Der Direktor wird entsprechend den Bestimmungen für Staatsbeamte besoldet. 2Die Höhe des Grundgehalts sowie der Hochschulleistungsbezüge werden vom Kuratorium mit dem Direktor im Rahmen der Bezüge eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 an einer Hochschule vereinbart; Art. 73 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung finden keine Anwendung.
(4) 1Der Direktor ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren nicht wieder ernannt wird. 2Im übrigen gelten für die Versorgung die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(5) 1Erreicht der Direktor die Altersgrenze, tritt er abweichend von Art. 123 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erst mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. 2Abs. 4 bleibt unberührt.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2031-1-1-F
Art. 10
(1) 1Der Direktor vertritt die Akademie nach außen. 2Er stellt die Richtlinien für die Arbeit der Akademie und den Haushaltsvoranschlag im Rahmen der verfügbaren Mittel (Art. 1 Abs. 2) auf. 3Er leitet die Akademie nach Maßgabe der Richtlinien und des Haushaltsplans in sinngemäßer Anwendung der für die staatliche Haushaltsführung geltenden Vorschriften.
(2) Der Direktor wird im Fall seiner Verhinderung von dem nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter ältesten hauptamtlichen Dozenten vertreten.
Art. 11
(1) 1Der Direktor wird bei seiner Tätigkeit von hauptamtlichen Dozenten und Assistenten sowie von Gastdozenten unterstützt. 2Die hauptamtlichen Dozenten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Direktors, die Assistenten sowie die übrigen Bediensteten, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2, vom Direktor angestellt und entlassen. 3Die Gastdozenten beruft der Direktor.
(2) 1Die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Sachbearbeitung des Haushalts und die Kassenaufsicht werden von Staatsbeamten wahrgenommen, die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ernannt werden. 2Den Personalaufwand trägt die Akademie.
Art. 12
1Die hauptamtlichen Dozenten und ein von den Assistenten zu wählender Vertreter der Assistenten bilden das Dozentenkollegium. 2Der Direktor hat alle Maßnahmen, die nicht zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, vorher mit dem Kollegium zu beraten. 3Widerspricht das Kollegium dem Entwurf der Richtlinien oder dem Haushaltsvoranschlag oder dem Vorschlag des Direktors über die Anstellung oder Entlassung hauptamtlicher Dozenten, so hat es seine abweichende Stellungnahme dem Kuratorium zu unterbreiten. 4Widerspricht das Kollegium sonst einer Maßnahme des Direktors, so entscheidet das Kuratorium über die Durchführung der Maßnahme.
Art. 13
Der Direktor und die Dozenten sind in Forschung und Lehre frei.
Art. 14
(1) 1Der Beirat stellt die Verbindung zwischen der Akademie und der Öffentlichkeit her. 2Er berät den Direktor, insbesondere bei der Festlegung der Richtlinien.
(2) Er besteht aus:
je einem Angehörigen der mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Parteien; Parteien, die mit mehr als 50 Abgeordneten im Landtag vertreten sind, erhalten je ein weiteres Mitglied,
einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
einem Vertreter der Katholischen Kirche,
einem Vertreter der Evangelischen Kirche,
einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden,
einem Vertreter der Frauenorganisationen,
einem Vertreter der Gewerkschaften,
einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,
einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
einem Vertreter der Handwerkskammern,
einem Vertreter der bayerischen Hochschulen,
einem Vertreter der Hochschule für Politik,
einem Vertreter der Lehrerverbände,
einem Vertreter der Organisationen der Erwachsenenbildung,
einem Vertreter des Landesjugendrings6),
einem Vertreter des Rings politischer Jugend,
einem Vertreter der Berufsjournalisten,
einem Vertreter der Zeitungsverleger,
einem Vertreter der Vertriebenenverbände,
einem Vertreter des Landessportverbands7),
einem Vertreter des Verbands der Freien Berufe in Bayern und
höchstens vier weiteren vom Beirat auf die Dauer von vier Jahren gewählten Persönlichkeiten.
(3) 1Die in Absatz 2 aufgeführten Vertreter werden nach einer von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags zu erlassenden Wahlordnung von den einschlägigen Organisationen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Die Vertreter der Kirchen werden von den Kirchen benannt. 3Wiederwahl und Wiederbenennung sind zulässig. 4 Art. 6 findet auf die Mitglieder des Beirats entsprechende Anwendung.
(4) Der Beirat wählt mit Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

6) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerischer Jugendring; vgl. KMBek. vom 16. Januar 1948 (BayBSVK I S. 301)
7) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerischer Landes-Sportverband
Art. 15
1Der Vorsitzende ruft den Beirat in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber zweimal im Jahr, zu ordentlichen Sitzungen zusammen. 2Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Beirats findet eine außerordentliche Sitzung statt. 3 Art. 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Art. 16
Die Staatsregierung erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
Art. 17
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft8).

8) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Mai 1957 (GVBl. S. 103)