AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
Art. 8
(1) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter; es ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.