AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
Art. 7
1Das Kuratorium hat die Interessen der Akademie zu wahren. 2Insbesondere hat das Kuratorium die Aufgabe,
1.
bei der Ernennung des Direktors und der hauptamtlichen Dozenten mitzuwirken (Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 2),
2.
die Richtlinien für die Arbeit der Akademie zu genehmigen,
3.
den Haushaltsplan festzustellen und den Rechnungsabschluß zu genehmigen,
4.
die Einhaltung der Richtlinien durch den Direktor und die Dozenten zu überwachen,
5.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und dem Dozentenkollegium zu entscheiden und
6.
die Akademie bei Rechtsgeschäften gegenüber dem Direktor zu vertreten.