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AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
Art. 15
1Der Vorsitzende ruft den Beirat in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber zweimal im Jahr, zu ordentlichen Sitzungen zusammen. 2Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Beirats findet eine außerordentliche Sitzung statt. 3 Art. 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.