Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 24
Ergebnis der Prüfung
(1) In den einzelnen Prüfungsgegenständen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
1.
Im Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Dabei zählen die schriftlichen Prüfungen zweifach, die mündliche Prüfung einfach; der Teiler ist drei.
2.
Im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung wird die Endnote aus den Ergebnissen der Prüfungsteile Texterfassung, Textgestaltung und Textorganisation gebildet. Dabei zählen die Prüfungsteile Texterfassung, Textgestaltung und Textorganisation jeweils einfach; der Teiler ist drei. Im Prüfungsteil Textgestaltung zählt die Aufgabe „Gestaltung eines A4-Briefes nach Stichworten“ zweifach und die Aufgabe „Einsetzen von Korrekturzeichen“ einfach; der Teiler ist drei. Im Prüfungsteil Textorganisation zählen die Aufgaben „Serienbrief mit Textbausteinen“ und „Gestaltung eines Layouts“ jeweils einfach; der Teiler ist zwei.
3.
Im Prüfungsgegenstand Pädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung gebildet. Dabei zählen die schriftliche Prüfung zweifach, die unterrichtspraktische Prüfung dreifach und die mündliche Prüfung einfach; der Teiler ist sechs.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des Durchschnittswerts aus den gemäß Absatz 1 nach den landesrechtlichen Bestimmungen ermittelten Endnoten mit folgender Gewichtung errechnet:
1. Theorie der Textverarbeitung
dreifach,
2. Praxis der Textverarbeitung
zweifach,
3. Pädagogik
dreifach.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wurde, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in der unterrichtspraktischen Prüfung oder
2.
im Prüfungsgegenstand Theorie der Textverarbeitung und Pädagogik nicht jeweils wenigstens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde oder
3.
im Prüfungsgegenstand Praxis der Textverarbeitung die Prüfungsteile Textgestaltung und Textorganisation nicht jeweils wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden.