Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 15
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Treten an der Prüfung Teilnehmende nach der Zulassung und vor dem ersten Prüfungstermin zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Dies gilt nicht, wenn die an der Prüfung Teilnehmenden aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können.
(2) 1Können an der Prüfung Teilnehmende aus Gründen, die sie nicht vertreten haben, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so haben sie die Verhinderung unverzüglich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nachzuweisen, im Falle der Erkrankung durch amtsärztliches Zeugnis. 2Sie können die fehlenden Prüfungsleistungen in einer späteren Prüfung innerhalb von drei Jahren nachholen.
(3) Versäumen an der Prüfung Teilnehmende einen einzelnen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung, so wird die an diesem Termin zu erbringende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.
(4) Haben sich an der Prüfung Teilnehmende einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, daß das Vorliegen solcher Gründe unverzüglich geltend gemacht und beim Prüfungsausschuß schriftlich nachgewiesen wird.