Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Die an der Prüfung Teilnehmenden werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV geprüft.
(2) 1Für jede mündliche Prüfung wird eine Prüfungskommission aus mindestens zwei Prüfenden gebildet. 2Die Prüfungszeit richtet sich nach den Bestimmungen in den Abschnitten III und IV. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen bei der Prüfung ständig anwesend sein. 4Jede an der Prüfung teilnehmende Person ist einzeln zu prüfen.
(3) 1Für die Bewertung der Leistung der an der Prüfung Teilnehmenden in der mündlichen Prüfung gilt § 12 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 entsprechend. 2Über jede mündliche Prüfung ist von einer prüfenden Person eine Niederschrift zu fertigen. 3In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung der an der Prüfung Teilnehmenden durch jede prüfende Person und die endgültige Note festgehalten. 4In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der Prüfenden zustande kam. 5Die Niederschrift wird von den Prüfenden unterschrieben.