Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 12
Unterrichtspraktische Prüfung
(1) 1Die im Rahmen des Prüfungsgegenstandes Pädagogik durchzuführende unterrichtspraktische Prüfung besteht aus einer Lehrprobe von etwa 45 Minuten Dauer. 2Die Lehrprobe wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied besteht.
(2) 1Die Lehrproben finden vor Klassen öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen statt, die die an der Prüfung teilnehmende Person wenigstens von einem Unterrichtsbesuch kennt; an der Prüfung Teilnehmende ohne Vollzeitausbildung können auf den Unterrichtsbesuch verzichten. 2Der Stoff einer Lehrprobe muß sich in den Unterrichtsgang der jeweiligen Klasse organisch einfügen und darf nicht vorher behandelt werden. 3Er ist so abzugrenzen, daß er in einer Unterrichtsstunde bewältigt werden kann.
(3) Das Thema das Lehrprobe wird der an der Prüfung teilnehmenden Person eine Woche vor der Lehrprobe bekanntgegeben.
(4) 1Vor Beginn der Lehrprobe hat die an der Prüfung teilnehmende Person dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission einen kurz gefaßten schriftlichen Entwurf auszuhändigen, aus dem Ziele und Aufbau der als Lehrprobe durchzuführenden Unterrichtsstunde ersichtlich sind. 2Der an der Prüfung teilnehmenden Person ist Gelegenheit zu geben, sich nach der Lehrprobe und vor Festsetzung der Note zum Verlauf der Lehrprobe zu äußern. 3Die Prüfungskommission kann von sich aus Fragen an die an der Prüfung teilnehmende Person im Anschluß an die Lehrprobe stellen.
(5) 1Gehört die für die betreffende Unterrichtsstunde zuständige Lehrkraft der Prüfungskommission nicht an, so ist sie zur Lehrprobe beizuziehen. 2Sie wirkt bei der Notengebung beratend mit.
(6) 1Die Lehrprobe ist noch am gleichen Tag durch die Kommissionsmitglieder zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung sollen die Prüfenden eine Einigung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält die an der Prüfung teilnehmende Person die Note, die sich gemäß § 7 Abs. 1 und 2 aus den Bewertungen der einzelnen Kommissionsmitglieder ergibt. 4Über die Lehrprobe ist eine Niederschrift zu erstellen, aus der Verlauf, Vorzüge und Schwächen der Lehrprobe und die Bewertung hervorgehen. 5Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.