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Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 23.02.1983
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Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen
Vom 23. Februar 1983
(GVBl. S. 215)
BayRS 2011-2-4-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 23. Februar 1983 (GVBl. S. 215, BayRS 2011-2-4-I), die durch § 12 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl. S. 847) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 24 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Begriff der Abfahrt; allgemeine Kennzeichen der Hauptabfahrten für Skifahrer und Skibobfahrer
(1) Abfahrten im Sinn dieser Verordnung sind allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski oder Skibob vorgesehene und geeignete Strecken, die gekennzeichnet, kontrolliert, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahren, gesichert und nach Möglichkeit präpariert werden (Skipisten nach DIN-Norm 32 912).
(2) 1Ist eine Abfahrt zur Hauptabfahrt für Skifahrer und Skibobfahrer erklärt worden, so ist ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage 1 vor dem Beginn des Sportbetriebs am Anfang und am Ende der Abfahrt aufzustellen. 2Ferner soll ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage 1 an den Stellen aufgestellt werden, an denen eine Abfahrt von der Seite her gut zugänglich ist, insbesondere weil ein im Winter benutzter Weg oder eine andere Abfahrt dort vorbeiführt.
§ 2
Verbotsschilder
(1) 1Soll eine Hauptabfahrt zeitweise gesperrt werden, so sind für die Dauer der Sperre neben oder unter den allgemeinen Kennzeichen (§ 1 Abs. 2) Schilder oder ausgespannte Fahnen nach dem Muster 2 der Anlage 1 aufzustellen. 2Wird unterhalb der Schilder die Zeit der Sperre angegeben, können sie vorzeitig aufgestellt werden.
(2) 1Soll das Abfahren beschränkt werden, zum Beispiel wegen einer Veranstaltung, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 2Auf einem Zusatz unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage 1 ist die Art der Beschränkung anzugeben.
(3) Ski- und Skibobfahrer haben die Verbotszeichen zu beachten.
§ 3
Warnschilder
Soll vor besonders gefährlichen Stellen der Hauptabfahrt, die für den Ski- und Skibobfahrer schwer zu erkennen sind, gewarnt werden, so sind je nach der Art der Gefahr Schilder nach den Mustern 3 bis 5 der Anlage 1 aufzustellen.
§ 4
Hinweisschilder
(1) Soll die Hauptabfahrt in ihrem Verlauf gekennzeichnet werden, so sind Schilder nach dem Muster 6 der Anlage 1 aufzustellen.
(2) 1Soll auf Einrichtungen, die Verletzten Erste Hilfe leisten, hingewiesen werden, ist ein Zeichen nach dem Muster 7 der Anlage 1 aufzustellen. 2Für den Hinweis, daß an der angegebenen Stelle ein Rettungsdienst verständigt werden kann, ist ein Schild nach dem Muster 8 der Anlage 1 zu verwenden.
§ 5
Kennzeichnung von Fahrzeugen
1Befinden sich zur Zeit des Sportbetriebes auf einer Hauptabfahrt Kraftfahrzeuge, so müssen die Warnblinklichter eingeschaltet sein. 2Im übrigen sind auf Fahrzeuge, die sich zur Zeit des Sportbetriebes auf einer Hauptabfahrt befinden und für die die Abfahrt nicht bestimmt ist, die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Beleuchtung der Kraftfahrzeuge entsprechend anzuwenden.
§ 6
Hauptabfahrten für Skifahrer
1Auf Abfahrten, die zu Hauptabfahrten nur für Skifahrer erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht unter dem Wort „Hauptabfahrt“ und der Bezeichnung der Hauptabfahrt „Nicht für Skibobfahrer“.
§ 7
Begriff des Skiwanderwegs; Hauptskiwanderwege
(1) Skiwanderwege im Sinn dieser Verordnung sind allgemein zugängliche, zur Benützung mit Langlaufski vorgesehene und geeignete Strecken, die gekennzeichnet, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahren, gesichert und gespurt sind (Loipen nach DIN-Norm 32 913).
(2) 1Strecken, die zu Hauptskiwanderwegen erklärt worden sind, sind am Beginn und am Ende mit Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 2 zu kennzeichnen. 2Soll der Hauptskiwanderweg in seinem Verlauf gekennzeichnet werden, sind gleichfalls Schilder nach dem Muster 2 der Anlage 2 aufzustellen.
(3) Soll die Benutzung des Hauptskiwanderwegs in einer Laufrichtung verboten werden, ist ein Zeichen nach dem Muster 3 der Anlage 2 aufzustellen.
(4) Die §§ 2 und 3 gelten für Hauptskiwanderwege entsprechend.
§ 8
Hauptrodelbahnen
1Auf Bahnen, die zur Hauptabfahrt für Rodler erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht an Stelle des Wortes „Hauptabfahrt“ das Wort „Hauptrodelbahn“.
§ 9
Sonstige Abfahrten
1Wird eine Abfahrt, ein Skiwanderweg oder eine Rodelbahn, die nicht zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt wurde, gekennzeichnet, so sind dafür Schilder nach den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. 2An Stelle der Worte „Hauptabfahrt“ oder „Hauptrodelbahn“ treten die Worte „Skiabfahrt“ oder „Rodelbahn“. 3Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
§ 10
Schilder und Fahnen in anderen Sprachen
Die Schilder und Fahnen nach dem Muster 1 der Anlage 1 dürfen den Text zusätzlich auch in anderen Sprachen wiederholen.
§ 11
Beschränkung der Werbung
1Schilder nach den Mustern 1 und 6 der Anlage 1 sowie nach den Mustern 1 und 2 der Anlage 2 dürfen nach Maßgabe der Erläuterungen in den Anlagen Werbeaufschriften tragen. 2Im übrigen dürfen Schilder und Fahnen nach den Mustern der Anlagen keine anderen als die nach dieser Verordnung zugelassenen Kennzeichen oder Aufschriften tragen. 3Anlagen der Außenwerbung dürfen im Zusammenhang mit ihnen nicht angebracht werden.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen vom 30. September 1974 (GVBl S. 562, ber. S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1981 (GVBl S. 490) außer Kraft; nach dieser Verordnung zulässige Schilder dürfen jedoch bis zum 1. Juni 1986 weiter verwendet werden. 2Schilder, die nach der Verordnung über die Kennzeichnung der öffentlichen Skiabfahrten, Skibobabfahrten und Rodelbahnen vom 7. Februar 1967 (GVBl S. 269) zulässig waren, dürfen noch bis zum 1. Juni 1984 verwendet werden.
München, den 23. Februar 1983
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Karl Hillermeier, Staatsminister
Anlage 1
Muster für die Kennzeichnung von Skiabfahrten
Muster 1 (etwa 100 x 25 cm)
Muster 1
Der Grund des Schildes ist schwarz, wenn die Abfahrt besonders schwierig ist, rot, wenn sie mittelschwer ist, blau, wenn sie leicht ist. Die Einstufung soll nach Nummer 4 der DIN-Norm 32 912 erfolgen. Das Schild kann entsprechend örtlichen Gegebenheiten mit einer Spitze versehen werden. Das am Ende der Abfahrt aufgestellte Schild trägt unten die Aufschrift „Ende“. Der im Muster schraffierte Teil darf Werbeaufschriften in den für das Schild zugelassenen Farben tragen.
Muster 2 (etwa 60 x 40 cm)
Muster 2
Texte, die auf Ursache oder Dauer der Sperre hinweisen, sind in Form eines Zusatzes unterhalb des Schildes anzubringen.
Muster 3 (etwa 40 x 60 cm)
Muster 3: Engstelle
Engstelle Texte, die auf die Entfernung der Gefahrenstelle hinweisen, sind in Form eines Zusatzes im unteren Teil des Schildes anzubringen.
Muster 4 (etwa 40 x 60 cm)
Muster 4: Kreuzung
Kreuzung
Die Art der Kreuzung ist, soweit erforderlich, im unteren Teil des Schildes durch die unter Nummer 6 laufende Nr. 4 der DIN-Norm 32 912 genannten graphischen Symbole kenntlich zu machen, insbesondere:
Muster 4: Kreuzung mit Straße
Kreuzung mit Straße
Bei der Aufstellung ist darauf zu achten, daß das Schild von der Straße her nicht eingesehen werden kann.
Muster 4: Kreuzung mit Schlepplift
Kreuzung mit Schlepplift
Muster 5 (etwa 40 x 60 cm)
Muster 5: Allgemeines Gefahrenzeichen
Allgemeines Gefahrenzeichen
Die Art der Gefahrenquelle ist im unteren Teil des Schildes durch entsprechende Symbole oder Texte kenntlich zu machen. Die Zeichen auf den Schildern nach den Mustern 3 bis 5 können statt auf rechteckigen Trägerschildern auch als dreieckige Schilder (Kantenlänge etwa 40 cm) angebracht werden.
Muster 6 (Durchmesser etwa 40 cm)
Muster 6: Pistenmarkierungen
Pistenmarkierung
Der Schwierigkeitsgrad der Abfahrt ist durch die gleiche Farbgebung wie bei den Zeichen nach Muster 1 zu kennzeichnen. Abfahrten können durch Ziffern (weiß im Farbfeld) oder durch Namensbezeichnungen im weißen Textstreifen oder beide Kennzeichen voneinander unterschieden werden. An der Basis des Schildes darf ein Segment für andere Zwecke (fortlaufende Nummern, Richtungspfeile oder Werbung) verwendet werden. Werbeaufschriften sind nur in den für das Schild zugelassenen Farben zulässig. Ist ein Textstreifen vorhanden, muß das untere Segment entsprechend verkleinert werden.
Muster 7 (etwa 30 x 30 cm)
Muster 7: Erste Hilfe
Erste Hilfe
Das Zeichen kann auch auf einem Trägerschild (etwa 40 x 60 cm) angebracht werden.
Muster 8 (etwa 40 x 60 cm)
Muster 8: Rettungsnotruf
Rettungsnotruf
Das Zeichen kann statt auf einem rechteckigen Trägerschild auch als quadratisches Schild (etwa 30 x 30 cm) angebracht werden.
Anlage 2
Muster für die Kennzeichnung von Skiwanderwegen
Muster 1 (etwa 20 x 50 cm)
Muster 1
Der Grund des Schildes ist schwarz, wenn der Skiwanderweg besonders schwierig ist, rot, wenn er mittelschwer ist, blau, wenn er leicht ist. Die Einstufung soll nach Nummer 4 der DIN-Norm 32 913 erfolgen. Bei Hauptskiwanderwegen trägt das Schild im mittleren Feld die Aufschrift „Hauptskiwanderweg“. Sonstige Skiwanderwege sollen durch Kennziffern im Richtungspfeil oder durch Bennenung im mittleren Teil des Schildes oder beide Kennzeichen voneinander unterschieden werden. Wird als Bezeichnung eine Kennziffer gewählt, soll dies die Gesamtlänge des Skiwanderwegs angeben. Das untere Feld des Schildes kann für andere Zwecke, etwa für Werbung, verwendet werden. Die Werbung ist in den für das Schild vorgeschriebenen Farben zu halten. Auf dem Schild am Ende des Skiwanderwegs entfällt der Richtungspfeil. Im mittleren Feld enthält es die Aufschrift „Ziel“.
Muster 2 (etwa 20 x 50 cm)
Muster 2
Auf den Schildern, die den Verlauf der Strecke kennzeichnen, soll im mittleren Feld angegeben werden, wieviele Kilometer bis zum Ziel noch zu laufen sind. Im übrigen sind sie entsprechend dem Muster 1 zu gestalten.
Muster 3 (Durchmesser etwa 40 cm)
Muster 3
Verbotene Laufrichtung