Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 23.02.1983
§ 4
Hinweisschilder
(1) Soll die Hauptabfahrt in ihrem Verlauf gekennzeichnet werden, so sind Schilder nach dem Muster 6 der Anlage 1 aufzustellen.
(2) 1Soll auf Einrichtungen, die Verletzten Erste Hilfe leisten, hingewiesen werden, ist ein Zeichen nach dem Muster 7 der Anlage 1 aufzustellen. 2Für den Hinweis, daß an der angegebenen Stelle ein Rettungsdienst verständigt werden kann, ist ein Schild nach dem Muster 8 der Anlage 1 zu verwenden.