Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 23.02.1983
§ 3
Warnschilder
Soll vor besonders gefährlichen Stellen der Hauptabfahrt, die für den Ski- und Skibobfahrer schwer zu erkennen sind, gewarnt werden, so sind je nach der Art der Gefahr Schilder nach den Mustern 3 bis 5 der Anlage 1 aufzustellen.