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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008

Zweiter Teil Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe

Abschnitt 1 Anforderungen an Träger und Leitung (Art. 3–10)
Abschnitt 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde (Art. 11–17)
Abschnitt 3 Erstellung und Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen (Art. 17a–17d)