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PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 20
Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass
1.
Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden,
2.
eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sichergestellt ist,
3.
eine angemessene fachliche Qualität der Betreuung gewährleistet und bei Pflegebedürftigkeit auch eine fachgerechte Pflege sichergestellt ist, die sich an dem jeweils allgemein anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert,
4.
individuelle Bedarfsplanungen aufgestellt und deren Umsetzung dokumentiert werden,
5.
die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben der Gemeinschaft und ihre selbstständige Lebensführung einschließlich der Haushaltsführung, der Ernährung und Körperpflege unterstützt wird,
6.
bei zeitlich befristeten Wohnplätzen entsprechende Trainingsprogramme, die zu einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung befähigen sollen, angeboten werden, deren Ergebnis aufgezeichnet und nach Ablauf der Maßnahme der Übergang in eine unbefristete Wohnform sichergestellt wird.