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PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 15
Untersagung
(1) 1Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. 2Anordnungen reichen in der Regel nicht aus, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner besteht und nicht zu erwarten ist, dass Anordnungen die Gefahr abwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn der Träger
1.
die Anzeige nach Art. 4 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2.
Anordnungen nach Art. 13 Abs. 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3.
Personen entgegen einem nach Art. 14 ergangenen Verbot beschäftigt,
4.
gegen Art. 8 Abs. 1 und 3 verstößt.
(3) 1Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ist eine Untersagung zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Abs. 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 besteht. 2Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig.
(4) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 2Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.