PfleVG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.04.2017
Art. 1
Vereinigung der Pflegenden in Bayern
(1) 1Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Staatswappen.
(2) 1Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 2Mitglieder können werden:
1.
Angehörige der Pflegeberufe, die in Bayern
a)
den pflegerischen Beruf ausüben oder
b)
ohne den Beruf auszuüben, ihre Hauptwohnung haben und
2.
Berufsfachverbände, die die beruflichen Belange der Angehörigen der Pflegeberufe in Bayern vertreten und ihren Sitz in Bayern haben.
3Angehörige der Pflegeberufe sind
1.
Pflegefachpersonen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder der Altenpflege,
2.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer zweijährigen Ausbildung nach der Schulordnung FS Altenpflege und Familienpflege (FSO Alt Fam) vom 7. November 1985 (GVBl. S. 686, BayRS 2236-6-1-6-K), aufgehoben durch § 78 Abs. 3 der Verordnung vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30), und
3.
Pflegefachhelferinnen und Pflegefachhelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung.