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PflStG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 06.08.1986
Art. 2
Ausnahmen von der Ablieferung
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht
1.
Texte, die von staatlichen Stellen und Behörden herausgegeben und nach den Bestimmungen über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen abgeliefert werden,
2.
bildliche Darstellungen auf Einzelblättern ohne Text (auch Mappen),
3.
Texte, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um veröffentlichte Hochschul-Prüfungsarbeiten oder um Texte handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,
4.
Texte, die nur gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem häuslichen oder geselligen Leben dienen (Akzidenzdrucksachen), wie zum Beispiel Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Gebrauchsanweisungen, Familienanzeigen; ferner Flugblätter und Plakate,
5.
Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen verbreitet werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
6.
Film- und Videoproduktionen,
7.
Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften.
(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann weitere Gattungen von Texten von der Ablieferungspflicht ausnehmen, wenn an deren Sammlung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.