Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1988
Fassung: 18.05.1988
§ 4
Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind nach folgendem Punktsystem zu ermitteln:
100 bis 92 Punkte, sehr gut
91 bis 81 Punkte, gut
80 bis 67 Punkte, befriedigend
66 bis 50 Punkte, ausreichend
49 bis 30 Punkte, mangelhaft
29 und weniger Punkte, ungenügend.
(2) 1Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung des fachtheoretischen Teils haben das dreifache, die in der mündlichen Prüfung des fachtheoretischen Teils das einfache Gewicht. 2Sie sind zusammenzufassen, durch vier zu dividieren und auf ganze Punkte aufzurunden.
(3) 1Die Leistungen im fachpraktischen Teil (sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgeräten) haben das gleiche Gewicht. 2Die Bewertungen sind zusammenzufassen und durch zwei zu dividieren und auf ganze Punkte aufzurunden.
(4) 1Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
für die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln das arithmetische Mittel (aufgerundet) im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil mindestens 50 Punkte beträgt,
2.
für die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel, wenn die Berechnung nach Absatz 2 mindestens 50 Punkte ergibt.