Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1988
Fassung: 18.05.1988
§ 3
Durchführung der Prüfung
(1) 1Der Prüfungsausschuß wählt die Prüfungsaufgaben aus, die Aufgaben für die schriftliche Prüfung im fachtheoretischen Teil auf Vorschlag der zuständigen Behörde. 2Überregional erstellte Prüfungsaufgaben sind zu übernehmen.
(2) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(3) 1Die fachtheoretische Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Der schriftliche Teil soll nicht länger als 60 Minuten, der mündliche Teil nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Für die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil und für die Prüfung im fachpraktischen Teil können Prüfungsstationen eingerichtet werden.
(6) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Mitgliedern zu unterschreiben.