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Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 05.04.1993
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Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten
Vom 5. April 1993
(GVBl S. 233)
BayRS 7823-7-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten vom 5. April 1993 (GVBl. S. 233, BayRS 7823-7-L), die durch § 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2009 (GVBl. S. 539) geändert worden ist
Auf Grund von § 30 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. f der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Landwirtschaft vom 30. November 1987 (GVBl S. 442, BayRS 7801-3-E), geändert durch Verordnung vom 6. März 1990 (GVBl S. 73), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Kontrollstellen
Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl I S. 1754), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl I S. 1049), wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt.
§ 2
Anerkennung
1Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn
1.
der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
2.
der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
3.
dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
4.
der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.
2Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1. 3Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. 5Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 6Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
§ 3
Befugnisse der Kontrollstellen
Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,
1.
Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
2.
Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben,
3.
Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
§ 4
Verpflichtungen der Kontrollstellen
Die Kontrollstellen sind verpflichtet,
1.
den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrollstellen und –arbeiten zu gestatten,
2.
auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
3.
den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
4.
personelle Änderungen beim Kontrollpersonal der zuständigen Behörde anzuzeigen und
5.
die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Land der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
München, den 5. April 1993
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hans Maurer, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 2)
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle
1.
Kontrollpersonal
Die Kontrollstellen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt.
2.
Kontrollort
Es muß eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Kontrolle zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben wird. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts sind zu beachten; Restmengen sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
3.
Kontrollausrüstungen
Zu den Ausrüstungen gemäß § 2 Nr. 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig,
eine Prüfeinrichtung zur Messung der Querverteilung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
Prüfeinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflußmessern nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
eine Manometerprüfeinrichtung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
wenigstens zwei Meßzylinder nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
ein Drehzahlmeßgerät,
eine Stoppuhr,
Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und –einstellwinkels sowie ein Rechengerät.
Zur Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Prüfeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachverständigen zu überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der zu überprüfenden Prüfeinrichtungen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten.
Anlage 2 (zu § 3 Nr. 3)
Anlage 3 (zu § 3 Nr. 2)
Muster der Prüfplakette:
siehe Anlage 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl I S.1754), geändert durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl I S. 1049).
Material:
selbstklebende Folie
Größe:
75 mm Durchmesser
Farben:

Jahr
Farbe
RAL-Nummer
1995
orange
2000
1996
blau
5015
1997
gelb
1012
1998
braun
8004
1999
rosa
3015
2000
grün
6018
Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in dieser Reihenfolge. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz.
Größe des Feldes für die Anschrift der Kontrollwerkstatt:
60 mm breit
25 mm hoch.
Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzteren Fall muß klare, selbstklebende Folie verwendet werden.
Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz.