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Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 05.04.1993
§ 3
Befugnisse der Kontrollstellen
Die anerkannten Kontrollstellen sind befugt,
1.
Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
2.
Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben,
3.
Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.