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PflAbfV
Text gilt ab: 01.07.2017
Fassung: 13.03.1984
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann mit Geldbuße bis hunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
pflanzliche Abfälle entgegen § 2 Abs. 1, § 3 oder § 4 Satz 1 Nr. 1 so zur Verrottung bringt, daß für die Bewohner angrenzender Wohngrundstücke eine erhebliche Geruchsbelästigung eintritt,
2.
strohige Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau ohne die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 erforderliche Anzeige oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 oder § 3 verbrennt,
3.
pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft oder dem Erwerbsgartenbau entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 4 oder des § 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt,
4.
pflanzliche Abfälle aus anderen als den in § 3 genannten Gärten, aus Parkanlagen, aus der Forst- oder der Almwirtschaft oder aus dem Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen oder Gewässern entgegen den Vorschriften des § 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt.