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PflAbfV
Text gilt ab: 01.07.2017
Fassung: 13.03.1984
§ 4
Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und aus sonstigen Bereichen
1Pflanzliche Abfälle, die in anderen als den in § 3 genannten Gärten, in Parkanlagen, beim Forst- und beim Almbetrieb sowie beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, dürfen dort, wo sie angefallen sind,
1.
zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist, oder
2.
unter Beachtung des § 2 Abs. 4 verbrannt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren. 3Die Verbrennung ist bei Abfällen aus dem Forst- und dem Almbetrieb nur zulässig, soweit forst- oder almwirtschaftliche Gründe dies erfordern und ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden ist.