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PflAbfV
Text gilt ab: 01.07.2017
Fassung: 13.03.1984
§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden.
(2) 1Unbeschadet sonstiger Vorschriften dürfen Abfälle nur unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen beseitigt werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen oder weitergehende Anforderungen festlegen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zulässt oder gebietet.