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BayPetG
Text gilt ab: 01.08.2006
Fassung: 09.08.1993
Art. 7
Zeitliche Behandlung der Petitionen
1Eingaben und Beschwerden sind ohne vermeidbare Verzögerung einfach und zweckmäßig zu behandeln. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags. 3Dabei ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen
1.
eine Stellungnahme der Staatsregierung nicht erforderlich ist,
2.
eine mündliche Stellungnahme der Staatsregierung in der Sitzung des Ausschusses genügt,
3.
vorbehaltlich einer abweichenden Beschlußfassung des Ausschusses eine informatorische Äußerung des zuständigen Staatsministeriums gegenüber dem Landtagsamt ausreicht, die sich auf die Übermittlung geeigneter Aktenauszüge wie Bescheide, Urteile, Stellungnahmen nachgeordneter Behörden und Stellungnahmen der Staatsministerien gegenüber anderen Stellen beschränken kann,
4.
vor Einholung von Stellungnahmen Ortstermine durchgeführt werden.