BayPetG
Text gilt ab: 01.08.2006
Fassung: 09.08.1993
Art. 6
Aufklärung des Sachverhalts
(1) 1Der für die Petition zuständige Ausschuß hat das Recht auf Unterrichtung durch die Staatsregierung, um über die Petition beschließen zu können. 2Dazu kann er von der Staatsregierung oder einem Mitglied der Staatsregierung bzw. deren Beauftragten schriftliche oder mündliche Stellungnahmen, Berichte, Auskünfte und die Beantwortung von Fragen verlangen.
(2) Der Ausschuß kann die Person, die die Petition eingereicht hat oder für die sie eingereicht worden ist sowie amtlich anerkannte Sachverständige anhören und Ortsbesichtigungen durchführen.
(3) 1Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Ausschuß die Staatsregierung ersuchen, Akten vorzulegen und den Zutritt zu staatlichen Einrichtungen zu gestatten, soweit er dies nach der Unterrichtung durch die Staatsregierung noch für erforderlich hält. 2Das für die Eingabe zuständige Staatsministerium kann auf Ersuchen des Ausschusses auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche der Aufsicht der Staatsregierung unterliegen, verpflichten, Akten zur Weitergabe an den Ausschuß vorzulegen, Ausschußvertretern den Zutritt zu Einrichtungen zu gestatten und Vertreter zu Ortsterminen in ihrem Gebiet zu entsenden.
(4) 1Die Vorschriften über den Schutz von Geheimnissen und von personenbezogenen Daten sind zu beachten. 2Personenbezogene Daten der Person, die die Petition eingereicht hat, können dem Landtag übermittelt werden, wenn dies zur sachlichen Behandlung und Verbescheidung erforderlich ist. 3Sind in Akten mit solchen Daten weitere personenbezogene Daten der Person, die die Petition eingereicht hat, oder Dritter so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Person, die die Petition eingereicht hat, oder Dritter entgegenstehen. 4Ist zur sachlichen Behandlung und Verbescheidung einer Petition die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter erforderlich, insbesondere durch Vorlage von Akten, so ist die Übermittlung zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Dritten entgegenstehen. 5Der Ausschuß entscheidet jeweils über die Geheimhaltung der übermittelten personenbezogenen Daten; in diesem Fall dürfen sie nur in anonymisierter Form verwendet werden. 6Angaben, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. 7Als Person, die die Petition eingereicht hat, gilt auch ein Dritter, wenn er sich mit der Petition gegenüber dem Landtag einverstanden erklärt hat.
(5) Führen der Ausschuß oder Mitglieder des Ausschusses eine Ortsbesichtigung durch oder erhalten sie Zutritt zu staatlichen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen, ist die Staatsregierung zu unterrichten, um ihr das Teilnahme- und Rederecht der Vertreter der Staatsregierung und die evtl. Beiziehung von für die Ortsbesichtigung notwendigen Akten zu ermöglichen.
(6) Werden Sachverständige im Landtag angehört (Absatz 2), so werden sie entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.