Inhalt

BayPetG
Text gilt ab: 01.08.2006
Fassung: 09.08.1993
Art. 2
Ausübung des Rechts
(1) 1Petitionen sind schriftlich einzureichen. 2Sie müssen in jedem Fall den Antragsteller erkennen lassen. 3Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. 4Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftlichkeit gewahrt, wenn der Urheber und dessen Postanschrift ersichtlich sind. 5Für die Erhebung von elektronisch übermittelten Petitionen ist das im Internet zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
(2) Jede Person kann Petitionen für sich allein oder zusammen mit anderen Personen einreichen, in letzterem Fall auch unter einem Gesamtnamen.
(3) 1Straf- und Untersuchungsgefangene sind in der Ausübung des Petitionsrechts nur insoweit beschränkt, als gemeinsame Petitionen untersagt werden können, wenn dies zur Verhinderung der Kontaktaufnahme mit Mitgefangenen oder der Außenwelt erforderlich ist. 2Petitionen inhaftierter oder untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne vorherige Kontrolle durch die Anstaltsleitung dem Landtag zuzuleiten.
(4) 1Petitionen können durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden. 2Petitionen können auch für eine andere Person eingereicht werden.