BayPetG
Text gilt ab: 01.08.2006
Fassung: 09.08.1993
Art. 1
Petitionsberechtigung
(1) Das Recht, sich schriftlich mit Eingaben und Beschwerden (Petitionen) an den Bayerischen Landtag zu wenden, damit dieser die vorgetragene Angelegenheit überprüfe, steht jeder Person zu, unabhängig von ihrem Wohnort und ihrer Staatsangehörigkeit.
(2) Juristische Personen des Privatrechts sind uneingeschränkt petitionsberechtigt, juristische Personen des öffentlichen Rechts nur insoweit die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs betrifft.
(3) Grundsätzlich sind auch Minderjährige, Geschäftsunfähige und unter Pflegschaft oder Betreuung Stehende zur selbständigen Ausübung des Petitionsrechts berechtigt.