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BayHopfPerV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.11.1956
§ 6
Überwachung
1Die Gemeinden haben die Hopfenfachwarte oder andere sachverständige Personen mit der Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen zu beauftragen. 2Den Beamten der Polizei und den Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Hopfenanlagen zu gestatten und jede sachliche Auskunft zu erteilen. 3Das gleiche gilt für die Beauftragten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes.