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BayHopfPerV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.11.1956
§ 5
Ersatzvornahme
1Die Gemeinde kann die Maßnahmen nach §§ 1, 2 und 4 bei Säumnis der Pflichtigen auf deren Kosten durchführen lassen. 2Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.