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BayHopfPerV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.11.1956
§ 4
Verpflichtete Personen, Rodungspflicht
(1) Zur Durchführung der Maßnahmen nach §§ 1 und 2 sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Hopfenanlagen verpflichtet.
(2) 1Werden die Hopfenreben nicht rechtzeitig aufgeleitet oder gespritzt und unterlassen die Pflichtigen diese Maßnahmen auch innerhalb einer ihnen von der Gemeinde gesetzten Nachfrist, so sind die Hopfenpflanzen auf Verlangen der Gemeinde unverzüglich zu roden. 2Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.