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BayHopfPerV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.11.1956
§ 1
Aufleiten der Reben
(1) Die Reben mehrjähriger Hopfenanlagen sind, mit Ausnahme von höchstens drei Ersatzreben je Stock, sobald es deren Länge ermöglicht, an Draht oder Schnur mindestens bis zu einer Höhe von 4 m über dem Erdboden aufzuleiten.
(2) Die Ersatzreben sind zu entfernen, sobald sie zum Aufleiten nicht mehr benötigt werden.
(3) Die Reben von Junghopfen sind, sobald es deren Länge ermöglicht, mindestens bis zu einer Höhe von 1,5 m aufzuleiten.