BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986

Teil 3 Jugend- und Auszubildendenvertretung

Art. 57 Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen; Allgemeine Aufgaben
Art. 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Art. 59 Größe und Zusammensetzung
Art. 60 Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz
Art. 61 Befugnisse
Art. 62 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Art. 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Art. 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen; Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung