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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 70
Mitbestimmungsverfahren
(1) 1Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (Art. 75, 75a Abs. 1), kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. 2Das gilt, ausgenommen in den Fällen des Art. 75 Abs. 1, auch, soweit eine Maßnahme nur als Versuch oder zur Erprobung durchgeführt werden soll. 3Die beabsichtigte Maßnahme ist auf Antrag des Personalrats vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung eingehend mit ihm zu erörtern. 4Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll die Mitbestimmung des Personalrats erfolgen, bevor das zuständige Organ endgültig entscheidet. 5Der Beschluß des Personalrats ist dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.
(2) 1Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat auf einem dauerhaften Datenträger von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme sind anzugeben, es sei denn, sie sind offenkundig, der Personalrat verzichtet darauf oder der Unterrichtungsanspruch ist rechtlich begrenzt. 3Der Beschluß des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einem Beschluss des bei einem nicht als Mittelbehörde geltenden Polizeipräsidium gebildeten Personalrats innerhalb von drei Wochen mitzuteilen. 4Der Personalrat und die Dienststellenleitung können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats auf einem dauerhaften Datenträger von Satz 3 abweichende Fristen vereinbaren. 5In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. 6Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe auf einem dauerhaften Datenträger verweigert. 7Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat der Leiter der Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Der Leiter der Dienststelle teilt dem Personalrat auf einem dauerhaften Datenträger mit, wenn die Dienststelle eine Maßnahme, die der Personalrat gebilligt hat oder die nach Absatz 2 Satz 5 als gebilligt gilt, nicht durchführt.
(4) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. 2Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einem Gesamtpersonalrat ist die Angelegenheit der Dienststelle vorzulegen, bei der der Gesamtpersonalrat besteht. 3In Zweifelsfällen bestimmt die Aufsichtsbehörde die anzurufende Stelle. 4Abs. 2 gilt entsprechend. 5Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat mit. 6Legt der Personalrat die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, unterrichtet er den Leiter der Dienststelle. 7Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen.
(5) 1Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (Art. 71). 2In den Fällen des Satzes 1 ist die Erklärung eines der Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, nur innerhalb von zwei Monaten zulässig, seitdem in der betroffenen Angelegenheit der letzte Kontakt stattgefunden hat. 3Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung nach Satz 2 entscheiden. 4Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle gemäß Satz 1, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang aufheben und endgültig entscheiden. 5Die Aufhebung ist den Beteiligten bekannt zu geben und auf einem dauerhaften Datenträger zu begründen.
(6) 1In den Fällen des Art. 75 Abs. 1 und 4 Satz 1 Nr. 7, 10, 11 und 13 sowie Art. 75a Abs. 1 beschließt die Einigungsstelle abweichend von Abs. 5 Satz 1 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt. 2Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(7) 1Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Abs. 2, 4 und 5 einzuleiten oder fortzusetzen.