Inhalt

BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 53
Bildung von Stufenvertretungen
(1) 1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Staates werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. 2Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamts für Steuern und die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 3Für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke ist die Regierung nicht Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift. 4Das Landesamt für Schule ist Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift, soweit es für die Personalverwaltung der Beschäftigten an den Schulen zuständig ist.
(2) 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. 2Bei weniger als 1501 Beschäftigten bestehen die Stufenvertretungen aus sieben,
bei
1501 bis 3000
Beschäftigten aus neun,
bei
3001 bis 5000
bei Beschäftigten aus elf,
bei
5001 bis 7000
bei Beschäftigten aus dreizehn,
bei
7001 bis 10 000
Beschäftigten aus fünfzehn,
bei
10 001 und mehr
Beschäftigten aus siebzehn
Mitgliedern. 3Für den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erhöht sich bei 10 001 und mehr Beschäftigten die Zahl der Mitglieder um je zwei für je weitere angefangene 5000 Beschäftigte bis zu insgesamt fünfundzwanzig Mitgliedern.
(3) 1Die Art. 13 bis 15, 17 Abs. 1, 2, 5 und 6, Art. 18 bis 21, 23 und 24 gelten entsprechend. 2Art. 14 Abs. 2 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. 3Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. 4An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach den Art. 20 Abs. 2, Art. 21 und 23 aus. 5In den Fällen des Abs. 6 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Bezirks- und Hauptwahlvorstände entsprechend.
(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(5) 1In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. 2Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. 3Art. 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Als besondere Gruppen gelten:
1.
für die Bildung der Bezirkspersonalräte bei den Regierungen die Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen und die Lehrer an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen,
2.
für die Bildung des Bezirkspersonalrats beim Landesamt für Schule jeweils die Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen,
3.
für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils die Lehrer an Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen, Förderschulen samt Schulen für Kranke, Grundschulen und Mittelschulen,
4.
für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
a)
die Beamten der Landespolizei und
b)
der Bereitschaftspolizei;
hierbei sind die Beamten des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und des Landesamts für Verfassungsschutz der Gruppe der Beamten der Landespolizei zuzurechnen.