Inhalt

BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 1
Bildung von Personalvertretungen
In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.