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PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 9
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(1) Der Gegenstand der Zwischenprüfung richtet sich nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten.
(2) 1Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1.
Versicherung und Finanzierung,
2.
Leistungen,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
2Die Bearbeitungsdauer beträgt in den ersten beiden Prüfungsfächern zusammen 120, im dritten Prüfungsfach 60 Minuten.