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PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 7
Prüfungserleichterung
(1) 1Soweit bei Prüfungsteilnehmern gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Erleichterungen (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Schreibhilfen) zu gewähren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.
(2) 1Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß der Prüfungsausschuß über die Erleichterung zeitgerecht entscheiden und sie vorbereiten kann. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten ergeben.