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PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) 1Jeder Prüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2Die Mitglieder haben Stellvertreter. 3Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) 1Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bereich des Staatsministeriums bestehenden Landesverbände der Sozialversicherungsträger berufen. 2Soweit Landesverbände nicht gebildet sind, schlagen die Sozialversicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.
(3) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 37 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BBiG.
(4) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für vier Jahre berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß bis zum Abschluß dieser Prüfung.
(5) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Staatsministerium festgesetzt wird.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.