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PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 1
Errichtung
Für die Abnahme der Zwischenprüfung errichtet das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl I S. 1975) bezeichneten Fachrichtungen.