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PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 17
Prüfungsbescheinigung
(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erteilt die geschäftsführende Stelle für den jeweiligen Prüfungsausschuß im Auftrag des Staatsministeriums eine Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigung enthält
1.
die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,
2.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, in der der Prüfungsteilnehmer ausgebildet wird,
4.
die in den einzelnen Prüfungsfächern nach § 16 ermittelten Punktzahlen,
5.
das Datum des letzten Tages der Zwischenprüfung,
6.
die Unterschriften der Prüfungsausschußmitglieder,
7.
das Siegel des Staatsministeriums.
(3) Die Bescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsfächern festgestellten erheblichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.
(4) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und das Staatsministerium.