Inhalt

PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 12
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird vom jeweiligen Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) 1Die geschäftsführende Stelle regelt die Aufsichtführung. 2Die Aufsichtführenden haben sicherzustellen, daß die Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. 3Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen, die zu Beginn der Prüfung verlost werden.