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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
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Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern
(PO-StrW)
Vom 20. Oktober 2004
(GVBl. S. 414)
BayRS 800-21-22-B

Vollzitat nach RedR: Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern (PO-StrW) vom 20. Oktober 2004 (GVBl. S. 414, BayRS 800-21-22-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 352 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von § 41 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 530), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Errichtung des Prüfungsausschusses
§ 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
§ 3 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Zweiter Teil Abschlussprüfung
Abschnitt I Vorbereitung der Prüfung
§ 4 Prüfungstermine
§ 5 Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Anmeldung zur Prüfung
Abschnitt II Durchführung der Prüfung
§ 7 Prüfungsaufgaben
§ 8 Nichtöffentlichkeit
§ 9 Leitung und Aufsicht
§ 10 Unterschleif, Beeinflussungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 11 Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt III Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis
§ 12 Bewertung
§ 13 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 14 Prüfungszeugnis
§ 15 Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung
Abschnitt IV Wiederholungsprüfung
§ 16 Wiederholung der Abschlussprüfung
Dritter Teil Zwischenprüfung
§ 17 Festlegung der zweiten Zwischenprüfung
§ 18 Inhalt
§ 19 Prüfungsbescheinigung
Vierter Teil Schlussbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
§ 1
Errichtung des Prüfungsausschusses
Zuständige Behörde im Sinn des § 36 BBiG ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder haben Stellvertreter. 3Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an.
(2) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter werden im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden berufen.
§ 3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) 1Der Prüfungsausschuss ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4
Prüfungstermine
Die Prüfungstermine und der Prüfungsort werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle festgesetzt und im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.
§ 5
Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Der Auszubildende beantragt bei seiner Ausbildungsstelle unter Vorlage des Berichtsheftes die Zulassung zur Prüfung. 2Die Zulassung nach § 40 Abs. 2 BBiG wird bei der Beschäftigungsbehörde beantragt; an Stelle des Berichtsheftes ist ein Tätigkeitsbericht vorzulegen, aus dem der zeitliche Umfang berufsbezogener Beschäftigung hervorgeht.
(2) 1Die Dienststelle trifft die Feststellung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Mit der Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gelten die Prüfungsbewerber als zur Prüfung zugelassen im Sinn des § 39 Abs. 2 BBiG.
(3) Hält die Dienststelle die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet über den Antrag der Prüfungsausschuss.
§ 6
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Dienststellen legen den Antrag des Prüfungsbewerbers, das Berichtsheft oder den Tätigkeitsbericht und die Feststellung über die Zulassungsvoraussetzungen für den Teilnehmer dem Prüfungsausschuss vor.
(2) Einzelheiten über Termin und Ablauf der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig mitgeteilt.
§ 7
Prüfungsaufgaben
Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungskriterien und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
§ 8
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Personen, mit berechtigtem Interesse, kann der Prüfungsausschuss die Anwesenheit gestatten. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 9
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) 1Beim schriftlichen Teil der Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung. 2Es ist sicherzustellen, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln ausführt.
(3) Während des praktischen Teils der Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 10
Unterschleif, Beeinflussungsversuch, Ordnungsverstöße
1Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten (ungenügend) zu bewerten. 2Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. 3Teilnehmer, die sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. 4Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers.
§ 11
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Der Prüfungsbewerber kann durch schriftliche Erklärung auf die Prüfungsteilnahme verzichten. 2Ist der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der Teilnahme verhindert, so ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich Mitteilung zu machen. 3Die Prüfung gilt jeweils als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Abschnitt III Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis

§ 12
Bewertung
(1) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss gemeinsam die Arbeit endgültig.
(2) 1Bei der praktischen Prüfung gibt jedes beteiligte Mitglied des Prüfungsausschusses eine eigene Prüfungsnote. 2Der Prüfungsausschuss beschließt endgültig die Bewertung.
(3) 1Für die Bewertung gilt die nachstehende Notenskala. 2Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass insgesamt oder für Teile der Prüfung nach dem angegebenen Punktesystem verfahren wird:
sehr gut
= Note 1
100 – 92 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht




gut
= Note 2
91 – 81 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht




befriedigend
= Note 3
80 – 67 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht




ausreichend
= Note 4
66 – 50 Punkte

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht




mangelhaft
= Note 5
49 – 30 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind




ungenügend
= Note 6
29 – 0 Punkte.

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind

§ 13
Feststellung des Prüfungsergebnisses
1Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der Prüfung fest und fertigt darüber eine Niederschrift. 2Es sind für jeden Prüfungsteilnehmer zwei Noten zu bilden. 3In der ersten Note wird das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung, in der zweiten das Ergebnis des Teils der praktischen Prüfung festgelegt. 4Ergibt sich bei Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, so ist die Note nach folgender Abstufung festzusetzen:
1,00 bis 1,50
=
sehr gut
1,51 bis 2,50
=
gut
2,51 bis 3,50
=
befriedigend
3,51 bis 4,50
=
ausreichend
4,51 bis 5,50
=
mangelhaft
5,51 bis 6,00
=
ungenügend.
5Bei einer Bruchzahl bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.
§ 14
Prüfungszeugnis
1Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer als Zeugnis einen Facharbeiterbrief. 2Dieser wird im Auftrag des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr durch den zuständigen Prüfungsausschuss ausgefertigt.
§ 15
Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung
1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid mit Angabe der erzielten Bewertungen. 2Eine weitere Ausfertigung dieses Bescheides erhält die ausbildende Stelle. 3Ist der Prüfungsteilnehmer minderjährig, erhält auch der gesetzliche Vertreter eine Ausfertigung.

Abschnitt IV Wiederholungsprüfung

§ 16
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Die Wiederholungsprüfung soll etwa sechs Monate nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
(2) Hat ein Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Teil der Prüfung (praktischer oder schriftlicher Teil) ausreichende Ergebnisse erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen.
(3) 1Die Vorschriften über die Zulassung und Anmeldung gelten sinngemäß. 2Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
§ 17
Festlegung der zweiten Zwischenprüfung
Soweit der Ausbildungsgang es erfordert, kann die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine zweite Zwischenprüfung festlegen.
§ 18
Inhalt
In der Zwischenprüfung ist zu prüfen, in welchem Maße der Auszubildende bereits Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin besitzt.
§ 19
Prüfungsbescheinigung
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung sowie deren Ergebnis wird vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis ausgestellt, das über den Leistungsstand, insbesondere auch über etwaige Mängel Aufschluss gibt.
§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2004 tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter in Bayern (PO-StrW) vom 15. März 1984 (GVBl S. 106, BayRS 800-21-22-I) außer Kraft.
(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2002 bestanden haben, sind die bisherigen Prüfungsvorschriften weiter anzuwenden.
München, den 20. Oktober 2004
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister