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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 2
Errichtung
1Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung errichtet das Staatsministerium einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2Sind mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so errichtet das Staatsministerium einen Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben. 3Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.