PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 14
Rücktritt, Nichtteilnahme, Verhinderung
Die §§ 32 und 33 APO gelten mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben trifft.