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POG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.08.1976
Art. 14
Verfahren der Zentralen Datenprüfstelle
(1) 1Die Zentrale Datenprüfstelle entscheidet über die Freigabe der ihr nach den Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes vorgelegten Daten. 2Soweit die Zentrale Datenprüfstelle Daten nicht für die Verarbeitung durch die Polizei freigibt, begründet sie ihre Entscheidung schriftlich. 3Der für die Maßnahme zuständigen Polizeidienststelle gibt sie eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Gründe bekannt.
(2) 1Auf Antrag der zuständigen Polizeidienststelle legt die Zentrale Datenprüfstelle die Entscheidung zusammen mit den Daten, auf die sie sich bezieht, dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk die Zentrale Datenprüfstelle ihren Sitz hat. 2Dieses entscheidet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3Eine Beteiligung des durch die polizeiliche Maßnahme Betroffenen unterbleibt, es sei denn der Zweck der polizeilichen Maßnahme wird hierdurch nicht gefährdet. 4Der Antrag nach Satz 1 ist binnen einer Woche ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Zentralen Datenprüfstelle beim Amtsgericht zu stellen. 5Zu seiner Begründung soll die für die Maßnahme zuständige Polizeidienststelle darlegen, warum sie der Kenntnis des Inhalts der Daten bedarf.
(3) 1Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. 2Gibt das Amtsgericht die Daten nicht für die Verarbeitung durch die Polizei frei, soll die Entscheidung den Inhalt der Daten nur offenlegen, soweit dies für die Abgrenzung der vorzunehmenden Löschung erforderlich ist.